| 07.08.2010 | Gutachten zum Bürgerbegehren liegt vor Der Rat hat zu entscheiden |
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Marsberg. Am 18. Juni wurde durch Übergabe von Unterschriftenlisten bei der Stadtverwaltung ein Bürgerbegehren gegen die Auflösung der Gemeinschaftsgrundschule Diemeltal eingereicht. Neben einer Berichterstattung in der Presse hatte Bürgermeister Klenner in der Ratssitzung am 1. Juli über das Bürgerbegehren und die weiteren Abläufe informiert. Nach der Gemeindeordnung hat der Rat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Die Verwaltung hatte nach Information der Fraktionsvorsitzenden zwei Professoren der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung mit der gemeinsamen Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Zulässigkeit beauftragt. Hierdurch sah man eine neutrale und sachgerechte Prüfung der Zulässigkeit gewährleistet. Das Gutachten zum Bürgerbegehren liegt seit dem 30. Juli vor.Es stellt im Ergebnis fest, dass das Bürgerbegehren aus mehreren Gründen unzulässig ist. Das Begehren beschäftige sich beispielsweise vordergründig nur mit dem Erhalt der Gemeinschaftsgrundschule, bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens bestehe jedoch auch eine Wechselwirkung zu anderen Ratsbeschlüssen, die dann nicht ausgeführt werden könnten. Das Bürgerbegehren sei in mehrfacher Hinsicht auf gesetzeswidrige Ziele gerichtet. Gesetzeswidrig sei es, dass gegen Klassenmindestfrequenzwerte verstoßen werde, die bei nur neun Anmeldungen nicht erreicht würden. Die im Bürgerbegehren gestellte Frage lasse die Bürger über wesentliche Folgewirkungen im Unklaren, daher seien die Bürger nicht in die Lage versetzt, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Es liegen rechtskräftige Bescheide der Schulaufsicht vor, gegen die nicht verstoßen werden dürfe. Auch der vorgebrachte Kostendeckungsvorschlag sei rechtswidrig, weil die vom Rat beschlossene Beigeordnetenstelle zu besetzen ist. Nach der Gemeindeordnung ist die Stadt verpflichtet, einen allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters zu bestellen. Das Gutachten hat ebenfalls bestätigt, dass die Verwaltung verpflichtet war, die gefassten Ratsbeschlüsse zur Schulgestaltung umzusetzen, damit nach Ende der Ferienzeit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Es wird jetzt ein zusätzlicher Sitzungstermin für die Ratsentscheidung abgeklärt, um die vorgeschriebene Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens herbeizuführen. |